Psychische Störungen, Krankheiten, Erkrankungen:
Selbstbestimmung
Klinische Psychologie – psychische Krankheitsbilder
Update 05.03.2014 (s.u.) Laut Gerichtsurteil des BGH im Jahre 2012 dürfen Betreuer psychisch Kranke nicht mehr gegen deren Willen Medikamente aufnötigen.
Keine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen
Der BGH hat am 20.6.2012 in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt (BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 – XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).
Die Gesetzeslage zur Zwangsbehandlung in den meisten Bundesländern ist nicht mit dem ‚Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit‘ vereinbar.
Dies ist ein überaus wichtiges Urteil, aber es scheinbar nicht zu allen durchgedrungen ist. Zumal es auch einige Stimmen gibt, die diesem Urteil verständnisslos gegenüberstehen, sollte es noch einmal ganz klar gesagt werden:
Zwangsbehandlungen sind illegal
„Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.“ (aus der Wikipedia – Zwangsbehandlung)
Vor dem BGH wurde der Fall einer Frau verhandelt, die die Diagnose: Psychose, Borderline Persönlichkeitsstörung bekommen hatte. Die Betreuerin beantragte, dass die Frau in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden sollte, da diese angeblich nicht mehr essen und abgenommen hätte.
Die Betreute reagierte aggressiv, auch in der Psychiatrie (wer will es ihr verdenken). Die sehr ambitionierte Betreuerin wollte (mit Unterstützung des Gutachters) der Betreuten daraufhin zwangsweise Medikamente angedeien lassen.
Das Betreuungsgericht Ludwigsburg lehnte dies ab. Die Betreuerin (sollte man sich solche Treue als Betreuter wünschen) ging vor das Bundesgerichtshof, der dem Ganzen nun ein Ende setzte und die Zwangsbehandlung als illegal festsetzte.
Statistik zu Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen
Dass diese Entscheidung dringend, wichtig und gut war, zeigt folgende Statistik (Bundesjustizamt zum Betreuungsrecht):
Deshalb nochmal: Diese Zwangsbehandlungen sind nach neuer Rechtsprechung unzulässig geworden !
Update 05.03.2014: Das Kabinett (Rot/Grün) in Niedersachsen beschließt am 04.02 dass straffällig gewordene psychisch Erkrankte im Maßregelvollzug Medikamente gegen ihren Willen verabreicht werden können.
Zwangsmedikation bei psychisch erkrankten Straffälligen in Niedersachsen
Zur Begründung sagte Sozialministerin Cornelia Rundt (SPD):
„Das generelle Verbot einer Zwangsmedikation hat seit 2011 in Einzelfällen zu einer großen Belastung sowohl des Personals als auch der Patienten geführt, denn in bestimmten Situationen blieb als einzige Möglichkeit zur Beruhigung der Lage nur noch die Fixierung“.
Nach Annahme durch den Landtag können nun nach strengen Vorgaben und unter Einbeziehung von Sachverständigen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten vorgenommen werden. Diese Zwangsmedikationen sollten aber nur in Notfällen eingesetzt werden, wenn also von einer Eigen- oder Fremdgefährdung ausgegangen wird.
Rundt heuchelte erklärte, „das Ziel der Zwangsbehandlung müsse immer die Wiederherstellung der Selbstbestimmung des Patienten sein“.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.
Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf zwei Verfassungsbeschwerden hin mit heute verkündetem Urteil die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.
© PSYLEX.de – Quellenangabe: Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 62/2018 v. 24.07.2018
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